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12.2.04


Grüße an die Klausurschongeschriebenhaber und Klausurnochschreiber,
heute ein Fundstück des Tages:
BGB § 923 Grenzbaum
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt
wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der
Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf
sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum
als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges
Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Schon sehr witzig oder?
Ansonsten wünsch ich mir Kraft und das die Macht mit mir is!
Wenn die Macht dann noch machen könnte das die eine vielleicht ein wenig hinne macht mich auf zu suchen wäre ich schon zufrieden.

Fazit: Cause I'm leavin on a jetplane, don't know when I be back again.


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